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Reitz Hilka Rechtsanwaltsgesellschaft     

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Als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des zivilen Baurechts und des Architektenrechts beraten und vertreten wir Auftragnehmer und Auftraggeber.

Der Erfolg Ihres Bauprojektes ist davon abhängig, dass es auf ein rechtlich abgesichertes Fundament gestützt und hierauf basierend durchgeführt wird. Hierzu begleiten wir Sie in allen Stadien der Projektrealisierung.

Wir beraten Sie z.B. in Fragen des Kauf- und Finanzierungsrechts, des Vergaberechts, gestalten Planerverträge (Architekten-, Fachplaner-, Generalplaner-, Projektsteuerungsverträge etc.) und Bauverträge (Einzelgewerk- Generalunternehmer-, Nachunternehmerverträge etc.) und unterstützen Sie baubegleitend bei deren Abwicklung.

Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit können wir bei interdisziplinären Fragestellungen kompetente Ansprechpartner (Baubetriebler, Sachverständige etc.) empfehlen, mit denen wir bereits erfolgreich zusammengearbeitet haben.

Oberstes Ziel unserer Beratung ist die Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen. Sollte eine solche unvermeidbar werden, zeigen wir zeit- und kostengünstigere Alternativen zu Gerichtsverfahren auf (Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachter- und Schiedsgerichtsverfahren etc.). Muss gleichwohl ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden, können Sie auf unsere umfangreiche Prozesserfahrung vor Land- und Oberlandesgerichten vertrauen.



 

 

 

 

 


 

 


1. Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend.

2. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.

3. Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.

4. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.

BGH, Urteil v. 10.09.2009,
Az.: VII ZR 152/08



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